Die Beiträge können als Sachlohnbezug im Rahmen der 50-Euro-Grenze verbucht werden. Die
arbeitgeberfinanzierte bKV wird als
Sachlohn gewertet, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die bKV seiner Mitarbeitenden übernimmt. Betragen die Sachbezüge je Mitarbeitenden und Monat zusammen mit der bKV weniger als 50 €, sind diese Sachbezüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Wird die Grenze überschritten, fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Wird der Sachlohnbezug bereits anderweitig genutzt, stehen weitere Optionen zur Verfügung.
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