Über das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz (BRSG) haben wir Sie schon in der Vergan­gen­heit infor­miert. Das im Jahr 2018 in Kraft getre­tene Gesetz refor­miert die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung in mehre­ren Schrit­ten. Für Arbeit­ge­ber enthält die Reform zahl­rei­che Rege­lun­gen, die umzu­set­zen sind.

Der Count­down für die letzte Stufe läuft: Ab 2022 wird der 15%ige Arbeit­ge­ber­zu­schuss auch für Altver­träge und Kollek­tive verpflichtend!

Zur Erin­ne­rung …

Das Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz regelt die Zuschuss­pflicht des Arbeit­ge­bers. Alle Entgelt­um­wand­lun­gen im Durch­füh­rungs­weg Direkt­ver­si­che­rung, Pensi­ons­kasse sowie Pensi­ons­fonds, die ab 2019 abge­schlos­sen wurden, müssen grund­sätz­lich vom Arbeit­ge­ber mit 15 % bezu­schusst werden, sofern der Arbeit­ge­ber dabei Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge spart. Wird diese Rege­lung nicht umge­setzt, besteht ein Verstoß gegen das BRSG.

Neu ab 2022!

Auch für Verträge, die vor 2019 abge­schlos­sen wurden, gilt die Zuschuss­pflicht. Der Gesetz­ge­ber hat für die Umset­zung jedoch eine Über­gangs­frist einge­räumt. Diese Frist läuft am 01.01.2022 ab und der Zuschuss muss spätes­tens ab 2022 gewährt werden. Grund­sätz­lich gilt dies bei Tarif­ver­trags­bin­dung nur dann, wenn auch der Tarif­ver­trag oder eine zusätz­li­che Betriebs­ver­ein­ba­rung den gesetz­li­chen Anspruch in einem bestimm­ten Umfang nachbildet.

Die Umset­zung für bestehende Verträge erfor­dert häufig die Einschal­tung eines Exper­ten, da geklärt werden muss, wie der Arbeit­ge­ber­zu­schuss gestal­tet werden kann. Auch für Verträge, die schon Jahr­zehnte bestehen, und für Verträge, für die bereits Zuschüsse verein­bart wurden, muss eine prak­ti­ka­ble und rechts­si­chere Lösung gefun­den werden.

Arbeit­ge­ber müssen jetzt handeln!

Bis zur ersten Lohn­ab­rech­nung im Januar 2022 müssen die Verträge ange­passt sein. Zu beden­ken ist ein entspre­chen­der Vorlauf zur Bear­bei­tung und Doku­men­ta­tion der Beitrags­än­de­run­gen bei dem jewei­li­gen Versi­che­rer. Für jeden einzel­nen Vertrag muss mit jedem einzel­nen Anbie­ter eine prak­ti­ka­ble und rechts­si­chere Lösung gefun­den werden. Erfah­rungs­ge­mäß wird es Sonder­fälle geben oder rele­vante Verträge werden „über­se­hen“, z. B. weil Mitar­bei­ter aus der Lohn­fort­zah­lung gefal­len sind oder sich in Eltern­zeit befinden.

Arbeitgeberzuschuss

Szena­rien beim Arbeitgeberzuschuss

Aufsto­ckung des Bestandsvertrages/verpflichtender Zuschuss „on top“

Ein Beispiel: Im Jahr 2015 wurde eine Direkt­ver­si­che­rung mit einem Beitrag von 100 € abge­schlos­sen. Diese 100 € hat der Arbeit­neh­mer aus seinem Gehalt finan­ziert. Es handelt sich somit um einen Bestands­ver­trag, auf den sich die neue BRSG-Rege­lung ab 2022 auswirkt.

Lässt der Versi­che­rer eine Erhö­hung in diesem Vertrag zu, dann zahlt der Arbeit­neh­mer weiter­hin seine 100 € und der Arbeit­ge­ber gewährt spätes­tens ab dem 01.01.2022 den BRSG-Pflicht­zu­schuss in Höhe von 15 € (entspricht 15 %), sodass die Versor­gung mit 115 € im bestehen­den Tarif weiterläuft.

Die Summe im Vertrag kann nicht erhöht werden

Ist eine Erhö­hung im bestehen­den Vertrag nicht möglich, muss geprüft werden, ob ein Neuab­schluss bei dem bestehen­den Versor­gungs­trä­ger umge­setzt werden kann. Sofern dies nicht möglich ist, bspw. weil dieser das Neuge­schäft einge­stellt hat oder einen höheren Mindest­bei­trag verlangt, ist eine Ergän­zung der bestehen­den Ange­bote des Unter­neh­mens ggf. durch die Reali­sie­rung des Anspruchs mit einem weite­ren Versor­gungs­trä­ger möglich.

Gleich­blei­ben­der Beitrag

Erst wenn die zuvor beschrie­be­nen Teil­schritte nicht reali­siert werden können und der gesetz­ge­be­ri­sche Wille „die bestehende Versor­gung zusätz­lich mit dem Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu ergän­zen“ somit prak­tisch nicht reali­sier­bar ist, kann als „letzter Anker“ der bestehende Vertrag bezüg­lich der Beitrags­auf­tei­lung umge­stal­tet werden. Bei einem Beitrag von 100 € ergeben sich bspw. 86,95 € Eigen­bei­trag vom Arbeit­neh­mer und 13,05 € Arbeit­ge­ber­zu­schuss (entspricht 15 % auf den redu­zier­ten Eigen­bei­trag und in der Summe unver­än­dert dem Gesamt­bei­trag von 100 €). Dies erfor­dert eine einver­nehm­li­che Ände­rung der Entgeltumwandlungsverein-barung.

Anrech­nung von bestehen­den Zuschüssen

Oftmals haben Arbeit­ge­ber bereits in der Vergan­gen­heit ihren Arbeit­neh­mern im Rahmen einer Entgelt­um­wand­lung frei­wil­lig Zuschüsse zukom­men lassen. Für solche Zuschüsse stellt sich die Frage, ob der Arbeit­ge­ber verpflich­tet ist, neben dem bishe­ri­gen frei­wil­li­gen Zuschuss auch den gesetz­li­chen Zuschuss zu leisten, oder ob der bisher gezahlte Zuschuss mit dem gesetz­lich vorge­ge­be­nen Zuschuss verrech­net werden kann. Zumin­dest für den Fall, dass der Arbeit­ge­ber schon in der Vergan­gen­heit den Zuschuss an die Sozi­al­ver­si­che­rungs­er­spar­nis geknüpft hat, kann grund­sätz­lich von der Möglich­keit einer Anrech­nung ausge­gan­gen werden. Die Anrech­nung sollte dann durch eine eindeu­tige Erklä­rung des Arbeit­ge­bers erfolgen.

Fazit: Die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Umset­zung des BRSG-Pflicht­zu­schus­ses sind komplex und erfor­dern eine sorg­fäl­tige Recher­che der Optio­nen für die Bestandsverträge!

Arbeit­ge­ber müssen die verblei­bende Zeit 2021 unbe­dingt nutzen, um ihre „Altfälle“ und kollek­ti­ven Systeme rechts­si­cher anzu­pas­sen. Sämt­li­che Entgelt­um­wand­lun­gen sind betrof­fen. Dort, wo es Versor­gungs­ord­nun­gen und Ähnli­ches gibt, sollten diese unbe­dingt vom zustän­di­gen Rechts­dienst­leis­ter geprüft und ange­passt werden. Sinn­vol­ler­weise sollte auch sicher­ge­stellt werden, dass Personalabteilungen/Arbeitgeber nur noch aktu­elle Entgelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­run­gen mit einer geset­zes­kon­for­men Verein­ba­rung zum Arbeit­ge­ber­zu­schuss nutzen. Sie müssen jetzt handeln, damit der BRSG-Pflicht­zu­schuss auch für die Bestands­ver­träge recht­zei­tig berück­sich­tigt wird.

Arbeitgeberzuschuss

Lassen Sie uns die verblei­bende Zeit 2021 nutzen, um Ihr bAV-Konzept haftungs­si­cher zu gestal­ten – auch für Altver­träge und Kollek­tive. Sie wünschen weitere Infor­ma­tio­nen oder Unter­stüt­zung bei diesem oder anderen Themen der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung? Dann kontak­tie­ren Sie Ihren afm Berater.